Legal

Rechtliche Grundlage unseres Geschäftsmodells – EU-Rechtsrahmen und Preisstruktur

Der Weiterverkauf von Softwarelizenzen ist innerhalb der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Maßgeblich ist hierbei insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11 – UsedSoft gegen Oracle).

Erschöpfungsgrundsatz nach EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers „erschöpft“, wenn eine Softwarelizenz erstmals mit Zustimmung des Rechteinhabers im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht wurde.

Das bedeutet:
Wurde eine Lizenz ordnungsgemäß verkauft, darf sie grundsätzlich weiterveräußert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere:

  • Die Lizenz wurde ursprünglich rechtmäßig in Verkehr gebracht.
  • Die ursprüngliche Nutzung wurde eingestellt.
  • Es erfolgt keine Vervielfältigung über den ursprünglich lizenzierten Umfang hinaus.
  • Die Lizenz wird vollständig und nicht unzulässig aufgespalten weitergegeben (sofern nicht lizenzrechtlich erlaubt).

Dieses Prinzip wird als Erschöpfungsgrundsatz bezeichnet und ist im europäischen Urheberrecht verankert.

Umsetzung bei 365Licenceshop

365Licenceshop berücksichtigt bei der Beschaffung und dem Vertrieb von Softwarelizenzen die geltenden europäischen Rechtsgrundlagen, insbesondere:

  • die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
  • die urheberrechtlichen Bestimmungen innerhalb der EU,
  • die jeweils produktspezifischen Lizenzbedingungen.

Wir achten darauf, dass die von uns angebotenen Lizenzen im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben gehandelt werden dürfen.

Digitale Übertragung und Rechtslage

Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch dann Anwendung finden kann, wenn Software ursprünglich per Download bereitgestellt wurde und kein physischer Datenträger vorliegt.

Der Weiterverkauf digital übertragener Lizenzen ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Preisgestaltung und wirtschaftliche Struktur

Unsere Preisfindung basiert auf einem strukturierten, vollständig digitalen Geschäftsmodell.

Wir beziehen Softwarelizenzen über etablierte Großhandels- und Distributionsstrukturen. Durch den Einkauf größerer Lizenzkontingente können wirtschaftliche Einkaufsvorteile entstehen.

Zusätzlich arbeiten wir mit einer rein digitalen Vertriebsstruktur:

  • keine stationären Verkaufsflächen
  • keine physische Lagerhaltung
  • kein Versand von Datenträgern
  • automatisierte Bestell- und Zustellprozesse

Da keine klassischen Einzelhandels-, Lager- oder Logistikkosten anfallen, reduziert sich unsere Fixkostenstruktur erheblich. Diese Effizienzvorteile ermöglichen eine wettbewerbsfähige Preisgestaltung.

Unsere Preise entstehen somit aus wirtschaftlicher Effizienz und digitaler Struktur – nicht aus der Umgehung rechtlicher oder lizenzrechtlicher Vorgaben.

Qualitätsprüfung und interne Kontrollen

Vor der digitalen Bereitstellung werden Lizenzschlüssel intern auf technische Aktivierungsfähigkeit überprüft. Ziel ist es, ausschließlich funktionsfähige und ordnungsgemäß nutzbare Produktschlüssel bereitzustellen.

Sollte es im Einzelfall zu Rückfragen oder Aktivierungsproblemen kommen, steht unser Support-Team unterstützend zur Verfügung.

Transparenz und Compliance

Wir legen Wert auf:

  • nachvollziehbare Beschaffungsstrukturen
  • Beachtung der geltenden europäischen Rechtsprechung
  • transparente Darstellung unseres Geschäftsmodells
  • klare Verbraucherinformationen
  • erreichbaren Kundensupport

Unsere Rechtstexte (AGB, Datenschutz, Widerrufsbelehrung) werden regelmäßig durch die IT-Recht Kanzlei überprüft und aktualisiert, um den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Hinweis

Die konkrete Nutzungsberechtigung richtet sich stets nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Produkts sowie nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.